§ 1 NAME, SITZ UND EINTRAGUNG DES VEREINS

(1) Der Verein führt den Namen „Osnabrücker Spielverein 1916 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen.

§ 2 VEREINSZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden Breiten-, der Leistungs- und Wettkampfsport.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins, sowie Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es sportlichen Zwecken zuführt.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die in § 2 gegebenen Voraussetzungen nicht mehr bestehen und die Feststellung in einer Mitgliederversammung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt ist.

§ 4 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT – AUFNAHME VON MITGLIEDERN

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe für die Nichtaufnahme müssen nicht genannt werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Das Ende der Mitgliedschaft ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(2) Unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor dem Ende eines Halbjahres (zum 30.06. und 31.12.) ist der Austritt zulässig.
(3) Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft sofort.
(4) Im begründeten Fall kann der Vorstand den kurzfristigen Austritt genehmigen.
(5) Wenn die Mitgliedschaft innerhalb einer Saison beendet wird, ist es dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten, die Spielerpassgebühren zurückzuverlangen.

§ 6 AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Das Mitglied muss hierzu angehört werden.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand.
(4) Der Ausschluss befreit das betreffende Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.

§ 7 BEITRAGSORDNUNG

(1) Von allen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitglieder können den Mitgliedsbeitrag per Lastschriftverfahren wie folgt bezahlen:
a.) halbjährlich
b.) jährlich.
(2) Bei in Kraft treten dieser Satzung, werden die gegenwärtigen Beitragssätze übernommen.
(3) Die Ausgestaltung der Beiträge und die Höhe werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dies geschieht durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, unter besonderen Voraussetzungen Beitragsfreiheit für einzelne Mitglieder zu gewähren.

§ 8 VEREINSORGANE

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, die Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird, innerhalb von 2 Wochen einberufen werden. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
(3) Der erweiterte Vorstand sollte alle 2 Monate eine gemeinsame Sitzung abhalten.
(4) Bei allen Versammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das in der nächsten Versammlung oder Vorstandssitzung zu genehmigen und vom Protokollführer und Vorstandsvorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) Beschlüsse über Anträge in einer Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung, bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
(7) Tritt bei Abstimmung Stimmengleichheit auf, gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Auf Antrag sind geheime Wahlen oder Abstimmungen durchzuführen.
(9) Mindestens zwei Kassenprüfer sind für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(10) Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind nur zugelassen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

§ 9 DER VORSTAND

(1) Geschäftsführender Vorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (Vertreter Geschäftsbereich 1,3, 4 oder 5)
Geschäftsführer (Vereinsverwaltung)
1. Schatzmeister (Finanzverwaltung)
2. Kassenwart (Beitragswesen)
(2) Erweiterter Vorstand
1. alle Personen unter § 9 (1)
2. alle Abteilungsleiter
3. Jugendwart
4. Sozialwart
5. Protokollführer
6. Aufgaben-Manager
(3) Eine Personalunion soll vermieden werden.
(4) Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes, muss der geschäftsführende Vorstand ein Vereinsmitglied für die Zeit bis zur Mitgliederversammlung kommissarisch einsetzen.
(5) Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Das Vereinsmitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Alle Vorstandsmitglieder (im § 9 (1) und § 9 (2) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 10 BILDUNG VON ABTEILUNGEN UND AUSSCHÜSSEN

(1) Abteilungen: Werden bedarfsgerechte Abteilungen gebildet, gehören deren Leiter der und Beisitzer dem erweiterten Vorstand an. Abteilungen können nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes gegründet werden.
(2) Ausschüsse: Zusätzlich können für bestimmte Aufgaben oder aus besonderen Anlässen mit Genehmigung des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse können sich aus Vorstandsmitgliedern oder anderen Vereinsmitgliedern zusammensetzen. Die Ausschüsse und deren Mitglieder sind nicht Bestandteil des Vorstandes nach § 9 dieser Satzung.
Ihre Befugnisse beschränken sich auf die vom Vorstand abgesteckten Aufgaben und damit verbundenen Kompetenzen. Der Vorstand entscheidet über die Auflösung der Ausschüsse.

§ 11 VERMÖGENSWERTE

(1) Vermögensteile (Geld oder Sachwerte), die von Mitgliedern eingebracht werden, finden nur Berücksichtigung, soweit sie durch gerichtliche Eintragung oder Protokoll nachgewiesen werden können.
(2) Alle Vermögensteile des Vereins wie Sportplatz, Clubhaus, Geräte, Barvermögen u.ä. sind nur den in § 2 genannten Zwecken dienstbar zu machen.

§ 12 VEREINSAUSZEICHNUNGEN

Es werden folgende Auszeichnungen verliehen:
(1) Ehrenmitgliedschaft: für langjährige, hervorragende Verdienste um den Verein, bei mindestens 40-jähriger Mitgliedschaft.
(2) Verdienstnadel in Gold: für besondere, außerordentliche und lang- jährige Verdienste um den Verein.
(3) Verdienstnadel in Silber: für besondere Verdienste.
(4) Verdienstnadel in Gold mit der Zahl 50, 60 usw. für 50-, 60 usw. jähriger Mitgliedschaft.
(5) Vereinsnadel in Gold für 40-jährige Mitgliedschaft.
(6) Vereinsnadel in Silber für 25-jährige Mitgliedschaft.
(7) Es werden die Jahre der ununterbrochenen Mitgliedschaft angerechnet, wobei bei einer Unterbrechungszeit von höchstens einem Jahr, die nicht auf einem Ausschluss zurückzuführen ist, die Jahre der Mitgliedschaft vor der Unterbrechung angerechnet.
(8) Die Auszeichnungen (§12 Abs. (1) bis Abs. (3) werden durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung von 5 Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, verliehen. Die Verleihung der Verdienstnadel in Gold wie auch die Ehrenmitgliedschaft ist mit der Aushändigung einer Urkunde verbunden.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 21. Februar 1992.
Ergänzt durch die außerordentliche Hauptversammlung am 02. Februar 1994
Ergänzt durch die Jahreshauptversammlung am 24. Februar 1995.
Ergänzt durch die Jahreshauptversammlung am 13. März 2009
Ergänzt durch die Jahreshauptversammlung 2017

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Blumenhaller Weg 90

49078 Osnabrück

MAIL: info@spielverein16.de